Sinnlose Kapitalanlagen und Sparpläne



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Bausparer
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Lebens- u. Rentenversicherungen, Riester, Rürup, Fondspolicen
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Sparbuch, Festgeld, Sparbrief, Festverzinsliche, Girokonto
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1-4% |
1-4% |
1-4% |
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ca. 30 Mio. Verträge |
ca. 92 Mio Policen |
zuviele |
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zuviel |
ca. 1.300 Mrd Euro |
ca. 1.850 Mrd Euro |
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sinnlos |
sinnlos |
sinnlos |
"Bevor Sie Ihr Geld sinnlos anlegen,
sparen Sie besser gar nichts und geben Sie es sofort aus,
so haben Sie wenigstens heute noch was davon.“ Hier finden Sie die Details zu diesen sinnlosen Anlagen: Alle Informationen sind selbstverständlich kostenfrei! Ausführliche Informationen: Wie wir ja schon auf den vorherigen Seiten erwähnt haben, daß alle Sparverträge und Geldanlagen mit einer Rendite von unter 5% keinen Gewinn erwirtschaften, können wir Ihnen nur raten sich von solchen Verträgen schnellstmöglich zu lösen und diese aufzulösen. Wie auch bereits zuvor erwähnt betreiben Sie mit solchen Produkten und Geldanlagen (nach Betrachtung und Abzug von Inflation und Steuer) keinen Vermögensaufbau sondern einen Vermögensabbau und somit einen Verlust Ihres Kapitals und dessen Kaufkraft. An dieser Stelle möchten wir Ihnen auch einmal von einigen Produkten weitere erwähnenswerte Angaben mitteilen. Sie sollten unbedingt auch einmal den §89 VAG (Versicherungs Aufsichts Gesetz) lesen. §89 VAG (Versicherungs Aufsichts Gesetz) (1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung. 2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt. (3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (§ 66 Abs. 7) beschränkt werden. Quelle: http://www.versicherungsgesetze.de/versicherungsgesetz/0089.htm
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Hier die Übersetzung Das Beste findet man dann im Absatz 2 (letzter Satz). Der besagt nichts anderes als: das Sie immer noch fleißig in die Versicherung einzahlen müssen, obwohl man nichts mehr ausgezahlt bekommt. |
Haben Sie Interesse? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf und wir melden uns gerne bei Ihnen. Ihr Team von ,,Darlehens- und Finanz Center AG''




